Die Umweltschadenversicherung
Der für einen Umweltschaden Verantwortliche ist zur Vermeidung und Sanierung von erheblichen Umweltschäden oder Erstattung der hierfür anfallenden Kosten (Verursacherprinzip) verpflichtet.
Als Umweltschaden gilt:
- Schädigung von geschützten Tier- und Pflanzenarten und natürlichen Lebensräumen (Biodiversität)
 - Schädigung der Gewässer (auch Grundwasser)
 - Schädigung des Bodens
 
Ist ein Umweltschaden eingetreten, ist der Verantwortliche zur Sanierung von Umweltschäden verpflichtet:
- Primärsanierung: Wiederherstellung des Ausgangszustandes
 - Ergänzende Sanierung: Entsprechende andere Sanierung, wenn Wiederherstellung nicht oder nicht vollständig möglich
 - Ausgleichssanierung: Zusätzliche Sanierung zum Ausgleich des zwischenzeitlichen Ausfalls der natürlichen Funktionen
 
Leistungen der Versicherung
- Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung des Unternehmers
 - Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme
 - Freistellung von berechtigten Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Dritten
 - Erstattung anfallender Gutachter- und Sachverständigenkosten
 - Übernahme der Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten
 







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