Die Diensthaftpflicht für Verwaltungsangestellte im öffentlichen Dienst
Auch in der Verwaltung kann grobe Fahrlässigkeit zum Versicherungsfall führen.
Sie haben einem Anderen einen Schaden zugefügt; eine falsche Entscheidung getroffen. Beispiele dafür gibt es in der Praxis zur Genüge!
Einem Verwaltungsangestellten unterläuft ein Fehler bei der Berechnung von Unterhaltszahlungen, Kindergeld oder auch Gehältern.
Auch wichtige Frist- oder Terminversäumnisse können finanziellen Schaden anrichten.
Diese entstandenen Sach- oder Vermögensschäden können im Rahmen des Rückgriffs aufgrund verschiedener gesetzlicher Bestimmungen durch den Dienstherren eingefordert werden.
- Selbst mit direkten Ansprüchen durch Geschädigte muss gerechnet werden.
- Beamte und Angestellte in der Verwaltung - wer gehört dazu?
Kapitelübersicht
- Selbst mit direkten Ansprüchen durch Geschädigte muss gerechnet werden.
- Beamte und Angestellte in der Verwaltung - wer gehört dazu?
Kapitelübersicht
 Selbst mit direkten Ansprüchen durch Geschädigte muss gerechnet       werden.
Selbst mit direkten Ansprüchen durch Geschädigte muss gerechnet       werden.
     
    Dazu gehören Schäden, die Sie im Rahmen Ihrer dienstlichen Tätigkeit einem Dritten zufügen, z.B.:
- durch falsche Beratung
- unrichtige Beglaubigungen
- Versehen in Steuerangelegenheiten
- ungerechtfertigte Beschlagnahme von Privateigentum
- bis hin zu ungerechtfertigten Betriebsschliessungen
Ungeahnte finanzielle Forderungen können da auf Sie zukommen. Und Sie haften mit Ihrem gesamten Vermögen.
Dann können Sie sich auf Ihre Berufs-/Diensthaftpflicht-Versicherung verlassen.
 Beamte und Angestellte in der Verwaltung - wer gehört dazu?
Beamte und Angestellte in der Verwaltung - wer gehört dazu?
  
    
      Dazu gehören Beamte oder Angestellte mit reiner Verwaltungstätigkeit
      bei einer Bundes- oder Landesbehörde.
    
      Ebenfalls einer Gebietskörperschaft (z.B. Bezirk, Gemeinde), der Bundes-
      oder Landesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA und LVA), der
      Bundesanstalt für Arbeit und weiteren staatlichen Stellen oder einer anerkannten Religionsgemeinschaft.
    








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