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| 21.05.2012 - 17:00 - Finanzen |
| „Kalte Progression“ - Wenn sich mit dem Lohn auch die Steuerzahlung erhöht |
| 14.05.2012 - 17:00 - Begriffe |
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| 07.05.2012 - 17:00 - Urteil |
| Mehr Sonne, aber sicher! |
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| Gewährleistung und Garantie |
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Angebot anfordern ...Ihrer Versicherung alle Änderungen, die den Gebäudewert oder die Nutzung betreffen, umgehend mitzuteilen. Das gilt für:
Zusätzlich müssen Sie als Versicherungsnehmer darauf achten, dass Sie nicht grob fahrlässig handeln.
Einige Tarife bieten auch Versicherungsschutz bei Schäden, die grob fahrlässig herbeigeführt worden sind. In der Regel begrenzt auf eine maximale Deckungssumme. Das Gebäude muss in Ordnung gehalten werden - Wartungsarbeiten, sowie alle notwendigen Reparaturen am Gebäude und den dazugehörigen Anlagen, sind durchzuführen. Im Winter sollte die nötige Beheizung erfolgen. Bei leerstehenden Gebäuden ist ein frostfreier Zustand herzustellen; Wasserleitungen müssen geleert werden. Ist das Gebäude längere Zeit unbewohnt (Langzeiturlaub; 60 Tage), sind Sie verpflichtet, Ihren Versicherer zu informieren. Es kann sonst der Versicherungsschutz bei einem evtl. Schadenfall verloren gehen.
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